§ 71 § 71 — Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind in Schulen mit einer Unterrichtsdauer von Mindestens 10 Monaten Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
a) der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter),
b) der von den Schülern einer Schule zu wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(3) ( Anm.: entfallen)
(4) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(5) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76).
(6) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 76) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordndungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.
(7) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers, innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.
(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten, gemäß Abs. 7 durchzuführenden Wahl.
(11) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden