(1) Die abschließende Prüfung, die nur an drei- und vierjährigen Fachschulen in der dritten Klasse abzulegen ist, besteht aus
1. einer Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion, die grundsätzlich selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Festlegungen über Form und Umfang der abschließenden Prüfung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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