§ 27 Abgrenzungen — Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Rückverweise
Die Bestimmungen des III.Hauptstückes dieses Gesetzes haben Geltung für die öffentlichen und privaten mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1.
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