(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) für alle Fachrichtungen:
Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht;
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde;
c) für die Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
Hauswirtschaft, Landwirtschaft;
d) für die Fachrichtung Gartenbau:
Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen;
e) für die Fachrichtung Weinbau:
Pflanzenbau, Weinbau;
f) für die Fachrichtung Obstbau:
Pflanzenbau, Obstbau;
g) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;
h) für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:
Bienenkunde;
i) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:
Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft.
(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.
(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020
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