LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz§ 5

§ 5Besondere Seniorinnen- und Seniorenförderung

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date

Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.

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