§ 5 Besondere Seniorinnen- und Seniorenförderung — Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz
Rückverweise
Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden