(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.
(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.
(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich € 1,50 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:
a) jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation erhält jährlich einen Sockelbetrag von € 5000,–;
b) die nach Aufteilung gemäß lit. a verbleibenden Mittel sind auf die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020, LGBl. Nr. 64/2023
Keine Verweise gefunden
Rückverweise