(1) Als Seniorinnen- und Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zu-kommt und
a) deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen von steirischen Seniorinnen und Senioren ist,
b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
c) die keine politische Partei im Sinne des Parteien-gesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, sind.
(2) Einer Seniorinnen- und Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
a) gemäß den Satzungen für das ganze Landesgebiet gebildet ist,
b) in allen politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und
c) mindestens 3000 Seniorinnen und Senioren (§ 2) als Beitrag zahlende Mitglieder hat.
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