(1) Als Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben und die
a) auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension oder einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art auch immer, beziehen oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b) das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn es zur Erreichung des mit diesem Gesetz angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
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