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Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz
§ 15
§ 15 Geschäftsstelle
In Kraft seit 01. April 2005
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§ 15 Geschäftsstelle — Steiermärkisches Seniorinnen- und Seniorengesetz
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Geschäftsstelle des Beirates ist das Amt der Landesregierung.
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