§ 99i § 99i — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
V. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 99i § 99i
Der Gemeinderat hat die Vorschriften dieses Hauptstückes durch Verordnung näher zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019
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