§ 99g Abgabenfreiheit — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Bescheide und sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Kontrollinitiative nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991