Der Kontrollausschuß leitet den vom Kontrollamt zu erstellenden Bericht über die Gebarungskontrolle neben dem Gemeinderat (§ 67a Abs. 5) auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu. Hinsichtlich der Aufnahme personenbezogener Daten, insbesondere von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, gilt § 67a Abs. 6 erster Satz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 117/2025
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