(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Gemeindemitglieder, die Durchführung einer Gebarungskontrolle bezüglich der im § 98 Abs. 1 genannten Kontrollobjekte zu verlangen.
(2) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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