(1) Das Kontrollamt besteht aus einem Leiter, dessen Stellvertreter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 3 und 5 vom Gemeinderat bestellt. Der Leiter des Kontrollamtes wird für die Dauer von zehn Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist unzulässig. Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter dürfen weder dem Gemeinderat angehören noch in den letzten fünf Jahren Mitglied des Stadtsenates gewesen sein. Sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach ihrer Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Gemeinderat in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gemäß § 17 Abs. 3 zu leisten.
(3) Der Leiter des Kontrollamtes und sein Stellvertreter können aus ihrer Funktion mit Beschluss des Gemeinderates, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates, abberufen werden, wenn:
1. eine Voraussetzung für die Bestellung ursprünglich fehlte;
2. nach Bestellung eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt;
3. gröblich oder wiederholt gegen Pflichten verstoßen wird;
4. ein mit der Funktion unvereinbares Verhalten gesetzt wird (zB Verhängung einer rechtskräftigen Strafe durch ein ordentliches Gericht);
5. die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.
(4) Der Leiter des Kontrollamtes führt den Titel „Kontrollamtsdirektor“. Er hat die rechtliche Stellung eines Abteilungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung des Leiters des Kontrollamtes kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu. Dieser Führt den Titel „Kontrollamtsleiter-Stellvertreter“.
(5) Der Gemeinderat hat das Recht, sich über alle Gegenstände der inneren Geschäftsführung des Kontrollamtes zu unterrichten. Das Kontrollamt ist verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Bediensteten des Kontrollamtes unterliegen bei ihrer Prüfungstätigkeit ausschließlich den Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle seiner Verhinderung des Stadtrechnungshofdirektorstellvertreters.
(7) Dem Leiter des Kontrollamtes obliegt die Berichterstattung und Antragstellung in den dem Stadtsenat oder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten, die dem Kontrollamt zur Besorgung zugewiesen sind. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten gilt § 62 Abs. 5 sinngemäß für den Leiter des Kontrollamtes. Sofern diese Angelegenheiten weder dem Gemeinderat noch der kollegialen Beschlussfassung des Stadtsenates vorbehalten sind, sind diese vom Leiter des Kontrollamtes zu besorgen. Unberührt davon bleiben die dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Stadtsenates auf Grund der Referatseinteilung zukommenden Rechte hinsichtlich der ihnen zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zugewiesenen Geschäftsgruppen und unbeschadet der vom Kontrollausschuss gemäß § 67a Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
(8) Die Bestellung und Abberufung der Bediensteten des Kontrollamtes erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Bediensteten des Kontrollamtes nur aufgrund der in Abs. 3 genannten Gründe abberufen.
(9) Im Übrigen sind auf den Leiter des Kontrollamtes und dessen Stellvertreter sowie die Bediensteten des Kontrollamtes die Bestimmungen des § 72 Abs. 1 bis 4 und 6, soweit diese den vorstehenden Bestimmungen nicht widersprechen, anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025
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