(1) Dem Gemeinderat obliegt als oberstem überwachenden Organ (§ 45 Abs. 1) die Überwachung der Übereinstimmung der Gebarung mit den bestehenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere auch die Kontrolle der Anordnungen und der Finanzbuchhaltung sowie der Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der gesamten Stadtverwaltung. Im Zuge der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses überprüft er die vorschriftsmäßige Einhaltung der im Voranschlag festgelegten Gebarungsgrundsätze.
(2) Neben dem Kontrollamt kann der Gemeinderat auch andere Organe und Einrichtungen mit finanziellen und wirtschaftlichen Kontrollaufgaben betrauen. Die Pflichten und Rechte des Kontrollamtes werden dadurch nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025
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