§ 7a Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
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Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997
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