§ 69 § 69 — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
VI. Abschnitt Magistrat
§ 69 § 69
Die Geschäfte der Stadt werden durch den Magistrat besorgt.
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