(1) Dem Kontrollausschuß obliegt die Vorberatung und Antragstellung über die ihm vom Kontrollamt zugeleiteten Prüfungsberichte und in allen sonstigen dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis des Kontrollamtes in sachlichem Zusammenhang stehen. Er hat außerdem das Recht, die Durchführung einer Gebarungskontrolle zu beantragen (§ 98 Abs. 5). Für die Beschlußfassung über einen solchen Antrag gilt § 37a Abs. 8.
(2) Der Leiter des Kontrollamtes sowie dessen Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Beide können als Auskunftspersonen gehört werden. Sie haben das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen. Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kontrollausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Bei Behandlung der vom Kontrollamt vorgelegten Prüfungsberichte kann der Kontrollausschuss die Vornahme zusätzlicher Erhebungen anordnen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an die für den Prüfungsgegenstand zuständigen Stadtsenatsmitglieder zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zwecke der Anfragebeantwortung haben die zuständigen Stadtsenatsmitglieder an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
(4) Das Kontrollamt hat seine Prüfberichte vor Zuleitung an den Gemeinderat dem Bürgermeister und den vom Prüfgegenstand betroffenen Mitglied des Stadtsenates zur Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kontrollamtes (§ 98 Abs. 9) zu regeln.
(5) Die Prüfungsergebnisse des Kontrollamtes sind mit der Stellungnahme der zuständigen Stadtsenatsreferenten und des Kontrollausschusses dem Gemeinderat zuzuleiten und von diesem, unbeschadet des Abs. 6, in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6) In einen Bericht dürfen personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, nur insoweit aufgenommen werden, als die Kenntnis dieser Daten eine unerläßliche Voraussetzung für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gemeinderates ist. Berichte, die derartige Daten enthalten, sind vom Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Eine Behandlung in öffentlicher Sitzung ist nur dann zulässig, wenn Gründe dafür vorliegen, daß der Gemeinderat seinen Kontrollaufgaben nur dann nachkommen kann, wenn der Bericht in öffentlicher Sitzung behandelt wird.
(7) Der Kontrollausschuß hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit an den Gemeinderat zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025
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