(1) Den vorberatenden Gemeinderatsausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden.
(2) Auch der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen die Vorberatung bestimmter im Stadtsenat zur Verhandlung kommender Gegenstände übertragen.
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