(1) Der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 bestimmt sich nach den vom Gemeinderat erlassenen Betriebsstatuten (§ 86).
(2) Den Verwaltungsausschüssen obliegt auch die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit diese mit ihrem Wirkungskreis in sachlichem Zusammenhang stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019
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