(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und im Einzelfall andere sachkundige Personen für bestimmte Verhandlungsgegenstände beiziehen.
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