§ 44 Übertragener Wirkungsbereich — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Rückverweise
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Zum übertragenen Wirkungsbereich gehören insbesondere die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde.