(1) Auf Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 9 d Abs. 1 lit. b erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die §§ 3
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d und 3
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e anzuwenden.
(2) Für Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtsenatsmitgliedes bekleidet haben.
(3) Scheidet der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter oder ein Stadtsenatsmitglied gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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