§ 39f IX. Abschnitt — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Drittes Hauptstück Organe der Stadt
§ 39f IX. Abschnitt
Die §§ 39 g bis 39 k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
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