§ 38 Sonderbestimmungen — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Rückverweise
Ob und inwieweit Abweichungen von den grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 33 und 37 bei Ausschüssen stattfinden, die zur Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiete des Personalwesens eingesetzt werden, bestimmen die Dienstrechtsgesetze.