(1) Das Kontrollamt Graz unterstützt den Gemeinderat bei seiner Aufgabe als oberstes überwachendes Organ der Stadt (§ 45 Abs. 6). Die Leitung des Kontrollamtes ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dem Gemeinderat verantwortlich. Das Kontrollamt ist ein Teil des Magistrates.
(2) Das Kontrollamt ist bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019, LGBl. Nr. 117/2025
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