§ 34 VI. Abschnitt — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Drittes Hauptstück Organe der Stadt
§ 34 VI. Abschnitt
Der Magistrat besteht aus dem Magistratsdirektor und den übrigen zur Besorgung der Gemeinde- und Bezirksverwaltung erforderlichen Bediensteten. Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.
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