§ 31 § 31 — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Drittes Hauptstück Organe der Stadt
§ 31 § 31
Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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