§ 3 Einteilung des Stadtgebietes — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Rückverweise
Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zur Erleichterung der Verwaltung unter Bedachtnahme auf örtliche und historische Gegebenheiten in Stadtbezirke einzuteilen.
…Erlegers zu seinen Gunsten mit Zustimmung aller Erlagsgegner, über schriftlichen einverständlichen Antrag aller Erlagsgegner oder aufgrund einer auf Ausfolgung lautenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ausgefolgt werde. [3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin jeweils nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs zu. [4] Zwar sei nur die Ersterlagsgegnerin Vermieterin und Gläubigerin der…