(1) Der Bürgermeisterstellvertreter haben dem Landeshauptmann das im § 22 Abs. 1 vorgesehene Gelöbnis zu leisten, hiebei haben jedoch an Stelle der Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz .....“ die Worte: „Ich gelobe, als Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Graz .....“ zu treten.
(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.
(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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