§ 26 IV.Abschnitt — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Drittes Hauptstück Organe der Stadt
§ 26 IV.Abschnitt
Rückverweise
Der Stadtsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Der Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/1997, LGBl. Nr. 8/2012
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