(1) Nach Annahme der Wahl hat der Bürgermeister dem Landeshauptmann folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten:
„Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Bundes- und die Landesverfassung, das Statut und die Verordnungen der Stadt sowie die sonstigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Geheimhaltungspflicht zu wahren und mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass in der gesamten Stadtverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen und der Stadt kein Schaden zugefügt wird.“
(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.
(3) Das Wahlergebnis ist der Landesregierung mitzuteilen und kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise