§ 19 Ende des Mandates — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Rückverweise
Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates, durch Verlust oder durch eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.