§ 13p § 13p — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Migrantin/Migrant im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 79/2007, LGBl. Nr. 77/2014
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