§ 13n Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher zu erlassen. In dieser Geschäftsordnung sind insbesondere jene Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen, in denen den Bezirksvorstehern gemäß § 13l Abs. 3 ein Informations- oder Anhörungsrecht zusteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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