Nähere Regelungen für den Geschäftsgang im Bezirksrat sowie die Festlegung jener Angelegenheiten, die dem Bezirksrat gemäß § 13c Abs. 3 Z 4 übertragen werden, und die dem Bezirksrat zustehenden Anhörungs- und Informationsrechte (§ 13c Abs. 3 Z 5) sind vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung für den Bezirksrat zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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