§ 111c § 111c — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 111c § 111c
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2024 bereits anhängigen Berufungsverfahren in Dienstrechtssachen gilt § 100 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2024
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