§ 109 § 109 — Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
Gliederung
Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 109 § 109
Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 106, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des AVG Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010
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