(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Stadt dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht nur der Stadt in den Fällen des § 105 ein Rechtsanspruch zu.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise