LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Musiklehrergesetz§ 9

§ 9Amtstitel, Funktionsbezeichnung

In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date

Zur Führung nachstehender Amtstitel bzw. Funktionsbezeichnungen sind berechtigt:

- Leiter: „Musikschuldirektor“

- Lehrer in L 2 a 2 oder l 2 a 2 /IL bis zur 9.Gehaltsstufe: „Musiklehrer“

- Lehrer in L 2 a 2 oder l 2 a 2 /IL ab der 10.Gehaltsstufe: „Musikoberlehrer“.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden