(1) Die gesamte entgeltliche Tätigkeit von Lehrern (Leitern) darf das Ausmaß von 1,5 Beschäftigungen nicht überschreiten.
(2) Der Lehrer (Leiter) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung genehmigen zu lassen. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler im Einzugsbereich der Musikschule bedarf der vorherigen Genehmigung.
(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines vollbeschäftigten Lehrers beträgt wöchentlich 24 Unterrichtsstunden. Die Dauer einer Unterrichtsstunde ist mit 50 Minuten festgesetzt.
(4) Die Unterrichtstätigkeit einer Lehrerin/eines Lehrers (Leiterin/Leiters) darf pro Tag sieben Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(5) Der Lehrer (Leiter) hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Instrumenten und Fächern zu erteilen, für die er keine Lehrbefähigung erworben hat, sofern er hiezu entsprechend seiner Ausbildung in der Lage ist.
(6) Bei Fernbleiben von Schülern vom Unterricht haben die Lehrer alle Anstrengungen zu unternehmen, in diesen Stunden anderen, insbesondere begabten Schülern einen zusätzlichen Unterricht zu geben oder den Leiter in administrativen Angelegenheiten zu unterstützen.
(7) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bis 150 Gesamtwochenstunden der Musikschule (seine eigene Lehrverpflichtung ausgenommen) 18 Wochenstunden, ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule 12 Wochenstunden. Im Hinblick auf die kulturell bedeutende Vorbildfunktion des Leiters wird seine Mitwirkung am örtlichen kulturellen Geschehen erwartet.
(8) Die Aufteilung der Schüler in Einzel- und Gemeinschaftsunterricht obliegt dem Leiter. Er hat hiebei auf die pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Kann ein Lehrer die Unterrichtsstunde nicht halten und kann er sie nicht verschieben, hat der Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für eine Übungsaufsicht für die betroffenen Schüler zu sorgen.
(9) Der Leiter wird im Verhinderungsfall durch den Lehrer, der vollbeschäftigt ist und die längste Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Enlohnungsgruppe aufweist, vertreten. Ist kein vollbeschäftigter Lehrer an der Musikschule tätig, wird der Leiter durch den Lehrer im höchsten Ausmaß der Teilbeschäftigung mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe vertreten. Die Regelung gilt sinngemäß auch im Fall der Verhinderung des Vertreters.
(10) Das Beschäftigungsausmaß einer Vertragslehrerin/eines Vertragslehrers kann von der Dienstgeberin herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert; davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Anzahl der Unterrichtsstunden der betroffenen Vertragslehrerin/des betroffenen Vertragslehrers während der Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 25 % reduziert. Kündigt die Vertragslehrerin/der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch die Dienstgeberin wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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