(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. für Leiter das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl.Nr.187, Anhang A, Z.27, und Verleihung des akademischen Grades Mag.art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrer mit Lehrbefähigung;
2. für Lehrer die Lehrbefähigung.
Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs.2 nicht möglich.
(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung angestellt werden.
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