(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrerinnen/Lehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, sinngemäß Anwendung. Für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen ist das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Diensthoheit, das Pensionsrecht und das Disziplinarrecht sowie die Regelung der Personalkommissionen und des Standesausweises für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrer richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl.Nr.34, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Regelungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zuständigkeiten die Dienstgeberin und die Regelungen der Personalkommissionen und des Standesausweises nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160/1962, in der jeweils geltenden Fassung, richten. Bei Auflösung einer Musikschule kommt der 2. Teilsatz des § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 180/1990, nicht zur Anwendung. Für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen ist das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(4) Sonderverträge, durch die Vertragslehrer bezugsmäßig bessergestellt werden als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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