Dieses Gesetzes regelt das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden beschäftigten Musiklehrerinnen/Musiklehrer. Es gilt für Personen, die bis zum 31. Juli 2014 in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014, LGBl. Nr. 93/2014, in der jeweils geltenden Fassung, abgegeben haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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