(1) Die Vollversammlung besteht aus 39 Mitgliedern, welche die Bezeichnung „Landeskammerräte“ führen; diese werden von den Kammerzugehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Vollversammlung gehören weiters die Landesbäuerin und die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter an.
(1a) Die Landesbäuerin wird gemäß den Bestimmungen des § 42a gewählt. Für die Wahl der Seniorenvertreterin/des Seniorenvertreters haben alle in der Vollversammlung vertretenen Wahlparteien das Recht, eine kammerzugehörige Kandidatin/einen kammer-zugehörigen Kandidaten vorzuschlagen. Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der Eröffnungssitzung mit Stimmenmehrheit die Seniorenvertreterin/den Seniorenvertreter. Wird bei der ersten Wahl keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Bei Ausscheiden der Seniorenvertreterin/des Seniorenvertreters während der Funktionsperiode ist in der nach dem Ausscheiden folgenden Sitzung der Vollversammlung die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter zu wählen. Dabei ist das vorgenannte Wahlverfahren anzuwenden.
(1b) Wurden die Landesbäuerin und die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter als Mitglieder in die Vollversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so ändert sich die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung nicht.
(1c) Sind die Landesbäuerin und/oder die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter nicht unmittelbar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in die Vollversammlung gewählt, erhöht sich die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung entsprechend.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Landeskammer ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch nach der Gebührenvorschrift, die von der Vollversammlung zu beschließen ist, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, sowie Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Der Präsident, der Vizepräsident und der Obmann des Kontrollausschusses erhalten Entschädigungen, die von der Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so hat die Einberufung des Ersatzmannes aus der Liste jener Wählergruppe zu erfolgen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, wobei die Reihenfolge, in der die auf der Liste befindlichen Personen die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt wird.
(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung aller Angelegenheiten der Landeskammer berufen. Ihr obliegt die Beschlußfassung über alle Beratungsgegenstände, sofern die Beschlußfassung nicht dem Hauptausschuß (§ 14 Abs. 3 und 4) zukommt. Die Vollversammlung kann andere Organe (§ 8) oder Ausschüsse (§ 41) mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.
(5) Der Vollversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten (§ 15);
b) die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 14), des Kontrollausschusses (§ 16) und sonstiger Ausschüsse (§ 41);
c) die Bestellung des Kammerdirektors und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Präsidenten (§ 38);
d) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (§ 36);
e) die Beschlußfassung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Berechnung der Kammerumlage (§ 32) und der Kammerbeiträge (§§ 33, 34 und 35);
f) die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluß (§ 37) und die Beschlußfassung darüber;
g) die Beschlußfassung über Anträge hinsichtlich der Kammergebarung, soweit sie nicht im genehmigten Jahresvoranschlag ihre Deckung findet;
h) die Beschlußfassung über die Dienst- und Besoldungsordnung (§ 39), die Geschäftsordnungen (§ 40) und die Gebührenvorschrift (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2);
i) die Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammern (§ 20);
j) die Beschlussfassung über die Zustimmung zu allfälligen Bezirkskammerzuschlägen zur Kammerumlage und den Kammerbeiträgen A, B und C.
(6) Beschlüsse über Angelegenheiten gemäß Abs. 2, Abs. 5 lit. g und h, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 9 und § 42 Abs. 9 können nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
(7) Im Falle von widersprüchlichen Beschlüssen des Hauptausschusses und der Vollversammlung -gelten die Beschlüsse der Vollversammlung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 66/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 105/2018
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