(1) Die Landwirtschaftskammer kann mit land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften und land- und forstwirtschaftlichen Fachvereinen/Fachverbänden einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn
1. diese nach ihren Organisationstatuten Aufgaben besorgen, die mit jenen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen,
2. sie sich in den Organisationsstatuten der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und dem Land unterstellen,
3. sie sich insbesondere verpflichten, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreterinnen/Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommen Niederschriften und alle Veröffentlichungen zu übermitteln und
4. gegen deren fachliche Führung und Gebarung kein Einwand besteht.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung und deren finanzielle und organisatorische Belange zu regeln. Der Abschluss eines Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Vertragsänderungen sind in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2023
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