(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf Landesebene zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Sozialversicherungsträger sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, der Landeskammer und den regional zuständigen Bezirkskammern auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Landeskammer verpflichtet.
(2) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben die Kammern bei der Regelung von in den Landesvollziehungsbereich fallenden Angelegenheiten, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft überwiegend berühren, zu befragen, gutachtliche Äußerungen von ihnen einzuholen und im Bedarfsfalle die Beistellung von fachkundigen Beratern anzusprechen.
(3) Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, sind vor Einbringung in den Landtag bzw. vor ihrer Erlassung der Landeskammer zur Begutachtung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
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