(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Bezirkskammern unterstehen der Aufsicht der Landeskammer, die im übertragenen Wirkungsbereich ausgeübt wird. Die Landeskammer ist bei der Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Zweck der Aufsicht ist, darüber zu wachen, daß die Kammern ihre Tätigkeit gesetzmäßig ausüben, ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten.
(3) Zur Wahrung des Aufsichtsrechtes ist zu den Vollversammlungen der Landeskammer und zu den Sitzungen des Kontrollausschusses die Landesregierung sowie zu den Vollversammlungen der Bezirkskammern die Landeskammer einzuladen. Die Landesregierung kann von der Landeskammer über alle Angelegenheiten der Landeskammer und der Bezirkskammern Berichte sowie sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen. Die gleichen Befugnisse stehen der Landeskammer gegenüber den Bezirkskammern zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010
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