(1) Der sachliche Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf:
a) die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft. In dieser Hinsicht können die Kammern nicht nur Anträge stellen, sondern es kommt ihnen auch zu, in allen einschlägigen Fragen Gutachten abzugeben, Vorschläge zu erstatten und Sachverständige beizustellen;
b) die Beratung der Kammerzugehörigen und ihre Vertretung innerhalb der gesetzlichen Schranken in wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und sozialen Fragen, insbesondere bei Behörden und Ämtern in wirtschaftlichen, Steuer- und Gebührenangelegenheiten, ferner die Einflußnahme auf wirtschaftliche Organisationen der land- und forstwirtschaftlichen Berufskreise und die Aufgabe, hiefür die erforderlichen Einrichtungen zu treffen und zu erhalten;
c) die Förderung und Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft.
(2) In allen Angelegenheiten, welche die Interessen der Land- und Forstwirtschaft in mehreren Bezirken betreffen, ist die Landeskammer zuständig.
(3) Der Landeskammer fällt insbesondere noch zu:
a) die Organisation des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Kammerwesens im Land, die Aufsicht über die Bezirkskammern hinsichtlich ihrer ganzen Gebarung und Verwaltung sowie deren Führung und Beratung;
b) die Einrichtung und Führung von Anstalten zur Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft;
c) das Recht, sich über die fachliche Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Verbände zu informieren.
d) (entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
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