(1) Bei der Zusammenführung von politischen Bezirken entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung der ersten auf die Zusammenführung folgenden Kammerwahl aus den betroffenen Bezirkskammern eine neue Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den neu geschaffenen politischen Bezirk. Die gewählten und bestellten Organe der von der Zusammenführung der politischen Bezirke betroffenen Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode bis zur Wahl oder Neubestellung dieser Organe im Amt, die Neuwahl und die Neubestellung der Organe für die neuen Bezirkskammern erfolgt im Rahmen der folgenden Kammerwahl.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Grenzen der politischen Bezirke entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung der ersten auf eine solche Änderung folgenden Kammerwahl für die neuen Sprengel der politischen Bezirke die räumlich geänderten Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft. Die gewählten und bestellten Organe der betroffenen Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode im Amt, die Neuwahl der Organe für die räumlich geänderten Bezirkskammern erfolgt im Rahmen der folgenden Kammerwahl. Das Gleiche gilt sinngemäß für die bestellten Organe der von der sonstigen Änderung der Grenzen der politischen Bezirke betroffenen Gemeinden.
(3) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wahlparteien (Parteisummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2014, LGBl. Nr. 65/2015
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